Diese Informationen wurden im Rahmen von pruefungspaten.de-Webinaren (Live Online Kursen) zusammengetragen.
Fachinformatiker und Fachinformatikerin (Anwendungsentwicklung)
Rechtliche Grundlagen
Ausbildungsverordnung (bundesweit)
Ausbildungsrahmenplan (bundesweit)
Schriftliche Prüfung
Ganzheitliche Aufgabe I (Systemintegration und Anwendungsentwicklung)
Gemeinsame Inhalte der Fachrichtungen Systemintegration und Anwendungsentwicklung
Ganzheitliche Aufgabe I (Anwendungsentwicklung)
Informations- und telekommunikationstechnische Systeme (§ 10 Abs. 2 Nr. 8)
Architekturen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1)
Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen; Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln; Softwarearchitekturen an Betriebssystemen anpassen; Softwarearchitekturen in Netze integrieren; Betriebssysteme anpassen und konfigurieren.
Themen:
- Rechnerarchitektur
- CPU
- Bussystem
- Speicher
- Speicheradressierung
- Aufgabenbezogene Softwarearchitekturen, z. B.
- Webservices
- SOA (Service Oriented Achitecture)
- MVC (Model View Control)
- Verteilte Anwendungen. z. B.
- Webservices
- Client-Server
Datenbanken und Schnittstellen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2)
Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen; Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schlüssel definieren; Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren; Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren; Datenbanksysteme testen und optimieren; Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen; Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen.
Themen:
- Datenstrukturen, z. B.
- Entity-Relationship-Modell
- Relationenmodell
- Normalisierung
- Zugriffsmethoden
- sequentiell
- wahlfrei
- index-sequentiell
- Nutzerkonzept mit Nutzerrechten
- Datenintegrität
- Referentielle Integrität
- Transaktionssicherheit
- Datenübernahme
- SOL-Anweisungen
Kundenspezifische Anwendungslösungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9)
Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1)
Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen; Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln; Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern; Fehler beseitigen; Konfigurationen verwalten.
- Wird nicht schriftlich geprüft
Bedienoberflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2)
Menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten; Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen; Interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen.
Themen:
- Grundlegende Gestaltungsrichtlinien, z. B.
- EN-ISO 9241
- Bildschirmarbeitsverordnung
- 90/270 EWG
- Betriebliche Erfordernisse, z. B.
- Corporate ldentity (Cl)
- Zugriffsberechtigungen
Softwarebasierte Präsentationen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3)
Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen; Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren; Präsentationen durchführen.
Themen:
- Gestaltungsgrundsätze, z. B.
- Schriftgröße
- Schriftart
- Farben
- Dateiformate, z. B.
- wmp
- jpg
Technisches Marketing (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4)
Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungslösungen kundengerecht dokumentieren; Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb bereitstellen; Anwendungslösungen präsentieren; Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten; auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten.
Themen:
- Präsentation, z. B.
- Softwarebasierte Präsentation
- Vortrag
- Benutzerunterstützung
- Bedienungsunterlagen, z. B. Benutzerhandbuch
- Hilfeprogramme
- Interaktive Benutzerunterstützung, z. B. Tooltip-Texte
- Problembeseitigung
Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 2 Nr. 10)
Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1)
Bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen; die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen; die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden; Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren; vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten.
Themen:
- Produktspezifische Informationen, z. B.
- Produktbeschreibung
- Datenblatt
- Auswahlverfahren, z. B.
- Nutzwertanalyse
Projektplanung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)
Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren; Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen; einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden; Projektplanungswerkzeuge anwenden.
Themen:
- Projektplanung
- Definition
- Wirtschaftlichkeitsnachweis
- Machbarkeilsprüfung
- Lasten-/Pflichtenheft (Grob-/Feinkonzept)
- Projektauftrag (Sach-, Zeit- und Kostenziel)
- Projektphasen (Phasenmodell)
- Projektteam
- Projektplanungswerkzeuge, z. B.
- Netzplan
- Balkendiagramm (Gantt-Diagramm)
- Terminliste
- Vorgangsliste
- Organigramm
- Projektstrukturplan
- Mind Map
Projektdurchführung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3)
Einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen; die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden; bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten; Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen; Einführung von Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren.
Themen:
- Projektdurchführung
- Statusverfolgung
- Korrekturmaßnahmen
- Übergabe und Abnahme
Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4)
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen; Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen; Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren; bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen; Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren.
Themen:
- Projektkontrolle
- Soll -Ist-Vergleich
- Qualitätssicherung
- Tests (z. B. ISO 900x)
- Korrekturen
- Abrechnung
- Unterlagen
- Abrechnung der Leistungen
- Nachkalkulation
Ganzheitliche Aufgabe II
Ganzheitliche Aufgabe II (Alle IT-Berufe)
Wirtschafts- und Sozialkunde
Wirtschafts- und Sozialkunde (Alle IT-Berufe)
Projektarbeit
Entwickeln eines Pflichtenheftes
- Analyse kundenspezifischer Anforderungen
- Schnittstellenbetrachtung
- Planung der Einführung
Erstellen oder Anpassen eines Softwareproduktes
- Planung
- Kalkulation
- Realisation
- Testen