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Fachinformatiker und Fachinformatikerin (Anwendungsentwicklung)

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Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Ausbildungsverordnung (bundesweit)

Ausbildungsrahmenplan (bundesweit)

Schriftliche Prüfung

Ganzheitliche Aufgabe I (Systemintegration und Anwendungsentwicklung)

Gemeinsame Inhalte der Fachrichtungen Systemintegration und Anwendungsentwicklung

Ganzheitliche Aufgabe I (Anwendungsentwicklung)

Informations- und telekommunikationstechnische Systeme (§ 10 Abs. 2 Nr. 8)

Architekturen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1)

Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen; Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln; Softwarearchitekturen an Betriebssystemen anpassen; Softwarearchitekturen in Netze integrieren; Betriebssysteme anpassen und konfigurieren.

Themen:

Datenbanken und Schnittstellen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2)

Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen; Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schlüssel definieren; Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren; Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren; Datenbanksysteme testen und optimieren; Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen; Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen.

Themen:

Kundenspezifische Anwendungslösungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9)

Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1)

Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen; Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln; Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern; Fehler beseitigen; Konfigurationen verwalten.

Bedienoberflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2)

Menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten; Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen; Interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen.

Themen:

Softwarebasierte Präsentationen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3)

Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen; Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren; Präsentationen durchführen.

Themen:

Technisches Marketing (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4)

Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungslösungen kundengerecht dokumentieren; Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb bereitstellen; Anwendungslösungen präsentieren; Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten; auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten.

Themen:

Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 2 Nr. 10)

Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1)

Bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen; die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen; die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden; Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren; vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten.

Themen:

Projektplanung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)

Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren; Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen; einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden; Projektplanungswerkzeuge anwenden.

Themen:

Projektdurchführung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3)

Einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen; die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden; bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten; Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen; Einführung von Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren.

Themen:

Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4)

Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen; Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen; Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren; bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen; Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren.

Themen:

Ganzheitliche Aufgabe II

Ganzheitliche Aufgabe II (Alle IT-Berufe)

Wirtschafts- und Sozialkunde

Wirtschafts- und Sozialkunde (Alle IT-Berufe)

Projektarbeit

Entwickeln eines Pflichtenheftes

Erstellen oder Anpassen eines Softwareproduktes

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